Friseure
Berufsbeschreibung, Ausbildungsdauer
Die Ausbildung im Überblick
Typische Branchen
Friseure und Friseurinnen finden Beschäftigung
- in Fachbetrieben des Friseurhandwerks
- in Wellnesshotels
- bei Film- und Theaterproduktionen
Frau Moll
Telefon: 0621 504-4141
E-Mail: marion.moll@t2.bbslu.de
Gemäß der Ausbildungsordnung besteht die Gesellenprüfung aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2.
Teil 1 der Gesellenprüfung (= Zwischenprüfung)
Mit der Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob und in wieweit die/der Auszubildende die in den ersten achtzehn Monaten der Ausbildung zu vermittelnden Oualifikationen aus dem Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit beherrscht und unter Prüfungsbedingungen nachweisen kann.
Die Zwischenprüfung findet im zweiten Halbjahr des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst einen theoretischen und einen praktischen Prüfungsteil.
Der theoretische Prüfungsteil umfasst schriftliche Aufgaben aus allen Bereichen der ersten achtzehn Monate der Ausbildung, insbesondere der Lernfelder 1-7.
Dem praktischen Prüfungsteil liegen Tätigkeiten aus dem Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit zugrunde:
- Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken ( Arbeitsaufgabe mit situativem Fachgespräch)
- Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen (Prüfungsstück)
Ziel der Zwischenprüfung ist, dass sowohl die/der Auszubildende als auch der Ausbildungsbetrieb Orientierung über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Fertig- keiten und Kenntnisse (Qualifikationen) erhalten, um gegebenenfalls korrigierend in die Ausbildung eingreifen zu können.
Das Ergebnis der Zwischenprüfung hat keine rechtlichen Folgen für die Weiter- führung des Ausbildungsverhältnisses, geht aber mit 25 % in das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung ein.
Teil 2 der Gesellenprüfung (= Abschlussprüfung)
Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der dreijährigen Ausbildung statt und besteht aus einem theoretischen und praktischen Prüfungsteil, welche die vier Prüfungsbereiche:
- Friseur- und Kosmetikdienstleistungen
- Friseurtechniken
- Betriebsorganisation und Kundenmanagement
- Wirtschafts- und Sozialkunde
umfassen.
In der theoretischen Prüfung soll der Prüfling schriftlich praxisbezogene Aufgaben
aus den Bereichen Friseurtechniken, Betriebsorganisation und Kundenmanagement sowie Wirtschafts- und Sozialkunde lösen. Der praktischen Prüfung sind Tätigkeiten aus dem Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetikdienstleistungen zugrunde gelegt:
- Ausführen einer modernen Friseurarbeit an einer Dame zu einem besonderen Anlass und eines darauf abgestimmten Make-up. Diese Arbeitsaufgabe schließt ein Kundenberatungsgespräch ein und ist mit besonderer Berücksichtigung der Wahlqualifikation durchzuführen.
- Ausführen einer modernen Friseurarbeit am Herrn (Prüfstück)
Die Nettoprüfzeit beträgt insgesamt 315 Minuten.
Die Arbeitsaufgaben wird mit 70 % und das Prüfstück mit 30 % in diesem Prüfungsbereich gewichtet.
Teil 2 der Gesellenprüfung geht mit 75 % in das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung ein.
Die Benotung der schriftlichen als auch der praktischen Prüfung erfolgt nach diesem Notenschlüssel:
Bewertungsschlüssel
100%-92% | 91%-81% | 80%-67% | 66%-50% | 49%-30% | 29%-0% |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Ansprechpartner für die Prüfungen sind die Kreishandwerkerschaft und die Handwerkskammer in Kaiserslautern. http://www.hwk-pfalz.de/
Zulassungsvoraussetzung zur Meisterprüfung ist die bestandene Gesellenprüfung im Friseurhandwerk.
Meisterschulen:
https://www.meisterschulen.de/meisterschulen-meisterkurse
Erwerb der Fachhochschulreife
Besuch der BOS 1 – Voraussetzung: Mittlere Reife oder Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einem Durchschnitt von 3,0 oder besser sowie Abschluss der Berufsausbildung.
Besuch der DBOS (Duale Berufsoberschule) bzw. des Fachhochschulreifeunterrichtes (FHRU)
Voraussetzung:
In die DBOS/oder den FHRU kann aufgenommen werden,
- wer über den qualifizierten Sekundarabschluss I („Mittlere Reife“) verfügt und
- eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nachweist (DBOS) oder
- sich in einer bestehenden Berufsausbildung befindet (FHRU).